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Rechtsgrundlagen

Das Sozialgesetzbuch XII §§ 53, 54 in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch IX § 55 sind die verbindliche Rechtsgrundlage für die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Bewerber müssen werkstatt- und wohngemeinschaftsfähig sein.

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